Pensionskasse

Die traditionellen Pensionskassen existieren seit Jahrzehnten und wurden von einem oder mehreren Unternehmen gegründet, häufig als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Vereinsmitglieder sind die Arbeitgeber, die ihre Beiträge in die Pensionskasse zahlen. Pensionskassen dürfen mit einem höheren Rechnungszins kalkulieren als dem für Renten- und Lebensversicherungen vorgeschriebenen Garantiezins von derzeit 0,9 Prozent.

Dadurch können hier die Renditechancen höher sein. Auch viele Versicherungsunternehmen haben mittlerweile Pensionskassen als Tochtergesellschaften gegründet. 

Im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers sind die Ersparnisse sicher, denn die Ansprüche des Sparer bestehen direkt gegenüber der Pensionskasse. Die Kassen garantieren Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen einen Anspruch auf künftige Leistungen.

Zusatzbausteine können Sparer auch später in den Vertrag aufnehmen lassen. Für die Hinterbliebenenversorgung bieten einige Pensionskassen ein Sterbegeld und eine Rentengarantiezeit an. Das kostet aber und wirkt sich daher negativ auf die Rentenhöhe aus.

So funktioniert die Entgeltumwandlung

1.Bruttoentgeltumwandlung

In der Regel zahlen Beschäftigte über die Bruttoentgeltumwandlung Beiträge aus dem unversteuerten Bruttoeinkommen in Verträge zur betrieblichen Altersvorsorge ein.

Entgeltumwandlung

Bis 2017 konnten Arbeitnehmer jährlich einzahlen:Seit 2018 können Arbeitnehmer jährlich einzahlen
bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) frei von Steuern und Sozialabgabenbis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) frei von Steuern (=6.432 Euro im Jahr oder 536 Euro im Monat (Stand 2019)
zusätzlich 1.800 Euro frei von Steuernvier Prozent frei von Sozialabgaben (=3.216 Euro im Jahr bzw. 268 Euro im Monat (Stand 2019)

Durch die Bruttoentgeltumwandlung reduziert sich das Bruttogehalt. Arbeitnehmer zahlen also weniger Steuern und Sozialabgaben.

Nachteil: Wer weniger in die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung einzahlt, bekommt auch entsprechend niedrigere Leistungen, also eine geringere gesetzliche Rente oder weniger Arbeitslosengeld.

Auch Arbeitgeber sparen dadurch etwa 15 Prozent Sozialabgaben. Seit 2019 müssen Arbeitgeber deshalb auch die neuen Verträge der Beschäftigten mit 15 Prozent des umgewandelten Entgelts (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) bezuschussen. Für Altverträge gilt das ab 2022.