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Direktzusage
Bei einer Direktzusage verpflichtet sich der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer eine Rente aus dem Betriebsvermögen zu zahlen. Das kann eine Betriebsrente sein, aber auch zusätzlich oder ausschließlich eine Absicherung bei Invalidität oder Schutz der Angehörigen im Todesfall des Arbeitnehmers.
Dafür muss der Arbeitgeber im Laufe der Jahre Geld zurücklegen und zur Absicherung der Renten auch Beiträge in den Pensions-Sicherungs-Verein zahlen. Dieser springt im Falle einer Insolvenz ein. Das Risiko liegt also beim Arbeitgeber allein.
Noch machen Direktzusagen fast die Hälfte aller Betriebsrenten aus, aber das wird sicher ändern, denn das finanzielle Risiko für Arbeitgeber steigt mit der steigenden Lebenserwartung der Arbeitnehmer. Unternehmen müssen die Renten künftig länger zahlen, was die Kalkulation unsicher macht.
Zusatzbausteine wie Absicherung bei Invalidität oder Schutz der Angehörigen bei Todesfall des Arbeitnehmers sind möglich. Wenn eine Beitragsrückgewähr vereinbart wird, erhalten die Angehörigen zum Beispiel die bisher angesparten Beiträge zurück, falls der Sparer vor Erreichen des Rentenalters stirbt.
So funktioniert die Direktzusage
Direktzusagen sind meistens reine Arbeitgeberleistungen; eine Entgeltumwandlung ist aber grundsätzlich möglich. Hier gibt es aber einen Unterschied zu Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Bei der Direktzusage (und bei der Unterstützungskasse) sind Beiträge der Arbeitnehmer in unbegrenzter Höhe steuerfrei. Und bis zu einer Grenze von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) sind die Beiträge auch sozialversicherungsfrei. Das sind 3.216 Euro pro Jahr (Stand 2019), oder auf den Monat gerechnet 268 Euro.
In der Auszahlungsphase werden Steuern fällig. Außerdem müssen Betriebsrentner die vollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.
Vorteile der Direktzusage
Höhere Steuerfreiheit in der Ansparphase.
Gute Möglichkeit, wenn man langfristig einen sicheren Job in einem großen Unternehmen hat.
Nachteile der Direktzusage
Bei einem Jobwechsel besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Mitnahme von einem Arbeitgeber zum nächsten. Und die Direktzusage kann auch nicht mit privaten Beiträgen weitergeführt werden.