SICHERHEIT SCHAFFT VERTRAUEN

Ihr Fachmakler für Betriebliche Altersvorsorge

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SICHERHEIT

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UNABHÄNGIG

Wir beraten und vermitteln unabhängig von Vertriebszielen  und Vereinbarungen einzelner Versicherungsgesellschaften

Rechtsberatung

Rechtsberatung durch einen zugelassen Rentenberater. Mit dem Ziel der ENTLASTUNG & ENTHAFTUNG berät Sie der Rentenberater unabhängig und individuell für Ihr Unternehmen.

VERSORGUNGSORDNUNG

Wir erstellen Ihnen die passende Versorgungsordnung und stellen Ihre betriebliche Altersvorsorge auf sichere Beine.

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FAQ

Wir beraten Sie zu allen möglichen Durchführungswegen und haben die die passenden Lösungen für Ihr Unternehmen.

Seit dem 01.01.2002 haben alle Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jedem Arbeitnehmer die Entgeltumwandlung bis zu einem Umwandlungsbetrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Gesetzlichen Rentenversicherung (West) zu ermöglichen.

Das Gesetz gibt drei Stufen der Entscheidungsfindung vor:

1. Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich auf einen Durchführungsweg oder

2. der Arbeitgeber bietet eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds an, dann muss die betriebliche Altersversorgung hierüber durchgeführt werden, auch wenn der Arbeitnehmer nicht einverstanden ist oder

3. wenn weder 1. noch 2. erfüllt ist, kann der Arbeitnehmer eine Direktversicherung verlangen.

Die Stufen müssen in dieser Reihenfolge abgefragt werden. Der Arbeitgeber kann auch mehrere Durchführungswege nebeneinander zulassen.

Grundsätzlich entscheidet der Arbeitgeber, mit welchem Anbieter er zusammenarbeiten möchte. Er kann auch mehrere Anbieter zulassen.

Der Arbeitgeber kann zu jedem Vertrag aus Entgeltumwandlung etwas dazu zahlen oder einen eigenen arbeitgeberfinanzierten Vertrag abschließen. Da die Leistungen der bAV der vollen Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen, sollte der Arbeitgeber seine SV Ersparnis in der Ansparphase in den Vertrag mit einzahlen. Der Arbeitnehmer ist in der Leistungsphase verpflichtet, den Arbeitgeberanteil mitzutragen.

Der Arbeitgeber spart wie der Arbeitnehmer seinen Anteil an Sozialversicherungsbeiträgen auf den Umwandlungsbetrag. Außerdem sind alle Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung, ebenso wie die Gehaltszahlung, als Betriebsausgaben anrechenbar.

Im Falle der Arbeitslosigkeit ist die geförderte Versorgung während der Ansparphase sicher vor einer Verwertung im Sinne der Hartz-IV-Gesetze. Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung werden bei Hartz-IV nicht auf das Vermögen des Antragstellers angerechnet.

Auf diese Frage gibt es keine allgemeingültige Antwort. Die Vorteile sind von der persönlichen Situation des Einzelnen abhängig.

Neben dem Aufbau seiner Altersversorgung spart der Arbeitnehmer Steuern und ggf. auch Beiträge zur Sozialversicherung

Die Leistung im Todesfall erhalten die vom Steuergesetzgeber beschriebenen Hinterbliebenen (Ehepartner, Lebenspartner, Lebensgefährte, Kinder).

Bei Rückdeckungsversicherungen zu Pensionszusagen ist zwingend immer der Arbeitgeber bezugsberechtigt, sonst wird die Rückdeckung steuerlich nicht anerkannt.

Bei Direktversicherungen mit Vertragsabschluss vor dem 31.12.2004 erhält die Leistung der jeweilig zuvor beliebig gewählte Bezugsberechtigte.

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